Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
Der Staat hat den Auftrag, die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu fördern. Das ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes: Der Staat soll nicht nur die rechtliche Gleichstellung absichern, sondern auch bestehende Nachteile abbauen.
Für den Freistaat Sachsen ist dieser Auftrag auch in Artikel 8 der Sächsischen Verfassung verankert. Dort heißt es: »Die Förderung der tatsächlichen und rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine zentrale Aufgabe des Landes.«
Nichtstun nicht erlaubt
Das bedeutet: Der Staat darf sich nicht nur auf die formale Gleichbehandlung beschränken. Er muss auch bestehende Machtverhältnisse, Lebensrealitäten und strukturelle Benachteiligungen in den Blick nehmen – und aktiv gegensteuern. Staatliches Nichtstun ist nicht erlaubt.
Dazu gehören gezielte Maßnahmen, um Frauen zu stärken und Benachteiligungen abzubauen – zum Beispiel im Berufsleben oder bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Bundesverfassungsgericht hat klar festgestellt: Der Staat muss dafür sorgen, dass Familie und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind und niemand durch familiäre Verpflichtungen berufliche Nachteile erfährt.
Gemeindeordnung und Landkreisordnung
§ 64 Sächsische Gemeindeordnung und § 60 Sächsische Landkreisordnung kommen diesem Verfassungsauftrag durch aktives Handeln nach. Diese Regelungen sehen vor, dass Städte und Gemeinden sowie Landkreise Kommunale Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Ihr Ziel ist es, die Gleichberechtigung in Familie, Beruf und Gesellschaft im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Die Gleichstellungsbeauftragten arbeiten unabhängig und bringen ihre fachliche Expertise in die politische Entscheidungsfindung ein. Sie nehmen beratend an Sitzungen des Gemeinderats bzw. Kreistages sowie an den relevanten Ausschüssen teil. Durch ihre Arbeit tragen sie aktiv dazu bei, Gleichstellung und Chancengerechtigkeit vor Ort umzusetzen und zu sichern.
Was ist der Unterschied zwischen einer Gleichstellungsbeauftragten und einer/einem Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten?Die Gleichstellungsbeauftragte (ehemals: Frauenbeauftragte) arbeitet nach dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz und ist für die Beschäftigten der Dienststelle zuständig. Die oder der Kommunale Gleichstellungsbeauftragte arbeitet nach der Sächsischen Landkreisordnung oder der Sächsischen Gemeindeordnung und der entsprechenden Hauptsatzung der Kommune und ist für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune zuständig. |
---|